Rahmenbedingungen

Rechtliches

Staatsform, Verfassung

Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erb­mo­narchie auf demokratischer und par­la­mentarischer Grundlage. Die Staats­ge­walt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfas­sung ausgeübt (Art. 2 der Verfassung von 1921).

Staatsoberhaupt

Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechten­stein, Herzog von Troppau und Jägern­dorf, Graf von Rietberg. Am 13. November 1989, nach dem Tode seines Vaters Fürst Franz Josef II., übernahm Erbprinz Hans-Adam als Fürst Hans-Adam II. die Regentschaft. Am 15. August 2004 setzt S.D. Fürst Hans-Adam II. seinen Sohn, S.D. Erbprinz Alois, als seinen Stellvertreter ein und betraut ihn mit der Ausübung aller ihm gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte.

Parlament (Landtag)

Der Liechtensteinische Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Er übt seine Rechte in den Sitzungen des Gesamtlandtags aus. Der Liechtensteinische Landtag ist im internationalen Vergleich ein kleines Parlament.

Regierung

Gemäss der Verfassung ist die Regierung eine Kollegialbehörde und besteht aus dem Regierungschef und vier Re­gierungs­räten. Der Regierungschef sowie die Regierungsräte werden vom Landes­fürsten auf Vorschlag des liechten­stei­nischen Parlaments ernannt.

Gerichte

Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Straf­sachen wird in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter und letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gerichte des öffentlichen Rechts sind der Verwaltungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof. Die Gerichte haben ihren Sitz in Vaduz.