Rechtliches
Staatsform, Verfassung
Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt (Art. 2 der Verfassung von 1921).
Staatsoberhaupt
Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf von Rietberg. Am 13. November 1989, nach dem Tode seines Vaters Fürst Franz Josef II., übernahm Erbprinz Hans-Adam als Fürst Hans-Adam II. die Regentschaft. Am 15. August 2004 setzt S.D. Fürst Hans-Adam II. seinen Sohn, S.D. Erbprinz Alois, als seinen Stellvertreter ein und betraut ihn mit der Ausübung aller ihm gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte.
Parlament (Landtag)
Der Liechtensteinische Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Er übt seine Rechte in den Sitzungen des Gesamtlandtags aus. Der Liechtensteinische Landtag ist im internationalen Vergleich ein kleines Parlament.
Regierung
Gemäss der Verfassung ist die Regierung eine Kollegialbehörde und besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Der Regierungschef sowie die Regierungsräte werden vom Landesfürsten auf Vorschlag des liechtensteinischen Parlaments ernannt.
Gerichte
Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter und letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gerichte des öffentlichen Rechts sind der Verwaltungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof. Die Gerichte haben ihren Sitz in Vaduz.