Was versteht man unter „VERMEIDUNG ERHEBLICHER BEEINTRÄCHTIGUNGEN“?
Unter „erheblicher Beeinträchtigung“ (engl. „Do No Significant Harm“) der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung versteht man:
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt.
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärkt.
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschliesslich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt.
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Kreislauf- wirtschaft, einschliesslich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führt oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann.
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führt.
- Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als erheblich beeinträchtigend für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschliesslich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt.