Taxonomie Verordnung

Taxonomie Verordnung

Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (kurz: Verordnung (EU) 2020/852 Taxonomie-Verordnung), ist eine EU-Verordnung, welche die Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert. 

Die Taxonomie-Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirt­schaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist (Taxonomie), um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Sie ist ein zentraler Rechtsakt, der durch Förderung privater Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte einen Beitrag zum Europäischen Grünen Deal leisten soll. 

Der European Green Deal (Europäischer Grüner Deal) ist ein von der Europäischen Kommission vorgestelltes Konzept mit dem Ziel, bis 2050 in der Europäischen Union die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren und somit als erster Kontinent klimaneutral zu werden. 

Mit der Verordnung werden Finanzmarktteilnehmer, z.B. AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die ein Finanzprodukt (Organismus für gemeinsame Anlagen "OGA") als ökologisch vermarkten wollen, verpflichtet, über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne der Verordnung in ihrem OGA zu berichten.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852&from=DEent/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R0852&from=DE

Drei Arten von Finanzprodukten

Finanzmarktteilnehmer sind dazu verpflichtet, Informationen dazu offenzulegen, wie und in welchem Umfang die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten herangezogen werden, wenn sie Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten.

Dabei unterscheidet die Taxonomie-Verordnung mit Verweis auf die Offenlegungs-Verordnung zwischen drei Arten von Finanzprodukten:

  1. Finanzprodukte, die ökologische oder sozialen Merkmale bewerben (Art. 8 OffenlegungsVerordnung – „hellgrüne“ Produkte)
  2. Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Art. 9 OffenlegungsVerordnung – „dunkelgrüne“ Produkte)
  3. Sonstige Finanzprodukte.

Bei Finanzprodukten, die ökologische oder sozialen Merkmale bewerben, ist gemäss Art. 6 Taxonomie-Verordnung folgende Erklärung beizufügen:

„Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.
Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“