SFDR Offenlegungsverordnung

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeits-bezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) erlassen: 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R2088&from=DE 

Die SFDR gibt Finanzmarktteilnehmern einen Rahmen für die Berichterstattung über den Umgang mit ökologischen, sozialen und unternehmensbezogenen Faktoren (ESG-Faktoren) für das Gesamtunternehmen wie für einzelne Produkte vor. 

Dadurch sollen Kunden besser vergleichen können, wie Finanzmarktteilnehmer wichtige Nachhaltigkeitsthemen, wie den Klimawandel, angehen. 

Finanzmarktteilnehmer werden ausführlicher berichten, wie nachhaltig ihre Finanzpro- dukte sind, was die Vergleichbarkeit erhöht. Dazu zählen: 

  • Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, beispielsweise des Risikos von Wert- verlusten der Basiswerte von Fondsportfolios aufgrund umweltbezogener oder sozialer Vorfälle;
  • Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investment- entscheidungen auf die Nachhaltigkeit, und zwar sowohl hinsichtlich Umwelt, Soziales und Mitarbeiter als auch im Zusammenhang mit Menschenrechten, Korruption und Bestechlichkeit;
  • Nachhaltige Investments in wirtschaftliche Aktivitäten, die zur Erreichung von ökologischen und sozialen Zielen beitragen. Dazu zählen auch Aktivitäten, die nach der EU-Taxonomie als nachhaltig gelten.

Einführung der Art. 8 und Art. 9 Finanzprodukte

Die Offenlegungsverordnung führt zwei Kategorien für Finanzprodukte ein – sog. Art 8 und Art. 9 Finanzprodukte.

Ein Art. 8 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches ökologische oder soziale Merkmale bewirbt.

Ein Art. 9 Finanzprodukt ist ein Produkt, welches nachhaltige Ziele anstrebt.

Finanzmarktteilnehmer sind nach der Offenlegungsverordnung zukünftig verpflichtet, eine Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (engl. principal adverse impacts, PAI) von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren abzugeben.

Level 2-Verordnung

Die drei europäischen Finanzaufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA, zusammen European Supervisory Authorities (ESA), haben der Europäischen Kommission am 22. Oktober 2021 ihren Abschlussbericht mit Entwürfen für technische Re- gulierungsstandards (RTS-Entwürfe) zu den Angaben gemäss der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) in der Fassung der Taxonomie-Verordnung vorgelegt. 

Die Offenlegungen beziehen sich auf Finanzprodukte, welche nachhaltige Investitionen tätigen, die zu Umweltzielen beitragen.

"Die EU Kommission hat am 6. April 2022 die Entwürfe angenommen, welche von Finanzmarktteilnehmern bei der Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen im Rahmend er SFDR zu verwenden sind:"

Hauptdokument:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1288

Ergänzungen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0363

Anhänge:

https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2023-03/C_2022_7545_F1_ANNEX_EN_V3_P1_2289249.docx