FAQ

Um was handelt es sich beim GEI?

10. Juli 2015

Ein GEI (General Entity Identifier) ist ein LEI (Legal Entity Identifier). Es handelt sich dabei um eine eindeutige Identifikationsnummer für alle meldepflichtigen Unternehmen und Fonds. Gemeinsam mit diesem Code werden weitere Angaben zum Unternehmen (Name, Rechtsform, juristische Adresse und dergleichen) gespeichert. 

Derzeit ist zur Durchführung von Transaktionsmeldungen die Verwendung des GEI im Rahmen von EMIR oder Dodd-Frank Act erforderlich. Zudem findet der GEI bereits Erwähnung in weiteren Regularien, wie etwa in den technischen Standards zur AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) oder auch im Rahmen von MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) / MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation).

Worin unterscheidet sich der kleine AIFM vom grossen AIFM?

10. Juli 2015

Es gibt drei Hauptunterscheidungsmerkmale. Die Regierung kann Erleichterungen für den kleinen AIFM mit Verordnung festlegen. Das AIFMG sieht für den kleinen AIFM insbesondere vor:

Die Grösse der AIF, d.h. Assets under Management (AuM), ist begrenzt auf

  • EUR 100 Mio. bei Einsatz von Hebelfinanzierung oder Ausgabe von offenen Fonds (Art. 3 (2) Bst. a AIFMG)
  • EUR 500 Mio. bei nicht gehebelten, geschlossenen Fonds (Art. 3 (2) Bst. b AIFMG)

wobei sich diese Schwellenwerte ohne UCITS AuM berechnen (vgl. Art. 5 (2) AIFMV).

Für kleine AIFM besteht ein Typenzwang nach Art. 92 (1) Bst. a AIFMG. Der kleine AIFM muss jeden verwalteten AIF einem Fondstyp (nach Art. 91 (1) AIFMG) zuordnen und die Einhaltung der dafür massgeblichen Bestimmungen sicherstellen.

Der kleine AIFM wird registriert (reduzierte Zulassung); Art. 3 (4) AIFMG.

Was sind zulässige Zertifikate und deren Voraussetzungen für OGAW?

22. Juni 2015

Als Zertifikate werden Finanzinstrumente bezeichnet, die die Wertentwicklung eines Basiswertes nachvollziehen, so dass ihre Wertentwicklung von der Wertentwicklung anderer Finanzprodukte (Basiswert) abhängt. Ein Zertifikat gilt dann als zulässige Anlage eines OGAW, wenn es den Basiswert 1:1 abbildet. Finanzinstrumente, die den Basiswert nicht 1:1 abbilden oder an ein derivatives Finanzinstrument als Basiswert anknüpfen, gelten als Derivate oder derivative Finanzinstrumente.

Zertifikate müssen die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2007/16/EG (vgl. Ziffer 2.1. vorne) als Wertpapier erfüllen, um als zulässiges Anlageinstrument zu gelten. Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, handelt es sich somit bei Zertifikaten um Wertpapiere im Sinne der Richtlinie. Da Art. 2 Abs. 2 Bst. c unter Bst. ii der Richtlinie 2007/16/EG explizit von der Kopplung an andere Vermögenswerte spricht, sind auch unzulässige Vermögensgegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG als Basiswert zulässig, sodass kein Durchblick auf die Basiswerte erfolgt.

Zertifikate auf Edelmetalle gelten dann als zulässiges Anlageinstrument, wenn sie keine physische Lieferung vorsehen oder kein Recht auf eine physische Lieferung gewähren. Das Verbot in Art. 51 Abs. 2 Bst. b UCITSG wird von der FMA dahingehend interpretiert, dass ausschliesslich Zertifikate erfasst sind, welche die physische Lieferung vorsehen. Dieses Verbot darf durch die Zulassung von 1:1 Zertifikaten nicht ausgehöhlt werden.

Der Erwerb von 1:1 Zertifikaten auf Hedgefonds ist zulässig, wenn die Voraussetzungen gem. Art. 2 Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2007/16/EG vorliegen (siehe oben). Allerdings muss die Verwaltungsgesellschaft die Risiken im Risikomanagement abbilden können. Darüber hinaus ist immer das Risikoprofil des Fonds zu berücksichtigen.

Wichtig ist, dass immer der Grundsatz der Risikomischung berücksichtigt wird. Die Zertifikate dürfen somit nicht alle das gleiche Referenz-Asset haben.

Quelle: FMA-Mitteilung 2013/05

Was besagt die De-Minimis Regel?

15. Juni 2015

Die AIFM-Directive kennt eine De-Minimis Regel. Verwalter von kleineren Fondsvermögen, d.h. von nicht-hebelfinanzierten geschlossenen AIF (keine Rückgaberechte innerhalb von fünf Jahren) mit einem durchschnittlich verwalteten Vermögen von weniger als 500 Mio. EUR sowie AIFM, die AIF verwalten mit einem Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR (inklusive Hebelfinanzierung) können in Bezug auf Registrierungs- und Reportingpflichten von einem weniger strengen Regime profitieren.

Muss für einen bestehenden OGAW, welcher nicht mehr öffentlich vertrieben wird, weiterhin ein KIID erstellt werden?

17. April 2015

In Übereinstimmung mit Artikel 82 der UCITS Directive sind die wichtigsten Elemente der Wesentlichen Anlegerinformationen aktuell zu halten. In Übereinstimmung mit Artikel 23 der Kommissions-Richtlinie 583/2010 muss ein KIID innerhalb von 35 Arbeitstagen nach dem 31. Dezember mit aktualisierten Performance-Daten des OGAW zur Verfügung gestellt werden. Ungeachtet davon, dass ein OGAW nicht mehr öffentlich vertrieben wird, soll ein aktuelles KIID für die Anleger verfügbar sein.