Als Zertifikate werden Finanzinstrumente bezeichnet, die die Wertentwicklung eines Basiswertes nachvollziehen, so dass ihre Wertentwicklung von der Wertentwicklung anderer Finanzprodukte (Basiswert) abhängt. Ein Zertifikat gilt dann als zulässige Anlage eines OGAW, wenn es den Basiswert 1:1 abbildet. Finanzinstrumente, die den Basiswert nicht 1:1 abbilden oder an ein derivatives Finanzinstrument als Basiswert anknüpfen, gelten als Derivate oder derivative Finanzinstrumente.
Zertifikate müssen die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2007/16/EG (vgl. Ziffer 2.1. vorne) als Wertpapier erfüllen, um als zulässiges Anlageinstrument zu gelten. Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, handelt es sich somit bei Zertifikaten um Wertpapiere im Sinne der Richtlinie. Da Art. 2 Abs. 2 Bst. c unter Bst. ii der Richtlinie 2007/16/EG explizit von der Kopplung an andere Vermögenswerte spricht, sind auch unzulässige Vermögensgegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG als Basiswert zulässig, sodass kein Durchblick auf die Basiswerte erfolgt.
Zertifikate auf Edelmetalle gelten dann als zulässiges Anlageinstrument, wenn sie keine physische Lieferung vorsehen oder kein Recht auf eine physische Lieferung gewähren. Das Verbot in Art. 51 Abs. 2 Bst. b UCITSG wird von der FMA dahingehend interpretiert, dass ausschliesslich Zertifikate erfasst sind, welche die physische Lieferung vorsehen. Dieses Verbot darf durch die Zulassung von 1:1 Zertifikaten nicht ausgehöhlt werden.
Der Erwerb von 1:1 Zertifikaten auf Hedgefonds ist zulässig, wenn die Voraussetzungen gem. Art. 2 Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2007/16/EG vorliegen (siehe oben). Allerdings muss die Verwaltungsgesellschaft die Risiken im Risikomanagement abbilden können. Darüber hinaus ist immer das Risikoprofil des Fonds zu berücksichtigen.
Wichtig ist, dass immer der Grundsatz der Risikomischung berücksichtigt wird. Die Zertifikate dürfen somit nicht alle das gleiche Referenz-Asset haben.
Quelle: FMA-Mitteilung 2013/05